Der Trauerfall


Bei einem Sterbefall zu Hause

 

benachrichtigen Sie unverzüglich den Hausarzt!

Der Arzt stellt den Tod fest

und händigt Ihnen die Todesbescheinigung aus.

Diese besteht aus mehreren Umschlägen. Alle diese Bescheinigungen übergeben Sie dem Bestatter, der diese in der Regel an das Standesamt weiterleitet.

Falls der Hausarzt nicht erreichbar ist, unbedingt den Ärztlichen Notdienst (Bereitschaftsarzt) anrufen.

Bundeseinheitliche Telefonnummer:   116   117

 

Oder beachten Sie die Bandansage Ihres Hausarztes.

 

Der Gesetzgeber gibt den zeitlichen Rahmen vor, in dem Leichnam im Haus verbleiben darf. Dieser Rahmen beträgt 36 Stunden. Es gibt jedoch Einflüsse, die eine frühere Abholung wünschenswert oder erforderlich machen,
wie z. B. Einschränkungen hygienischer Art, warme Witterung, Platzverhältnisse. Rufen Sie gerne auch einen Geistlichen hinzu,

wenn Sie das Bedürfnis danach haben.

Nach der Feststellung des Todes durch den Arzt, benachrichtigen Sie den Bestatter Ihres Vertrauens und sprechen mit ihm über ihre Wünsche und Vorstellungen bezüglich der Bestattung.

 

Bei einem Sterbefall im Krankenhaus oder Senioren- oder Pflegeheim

 

leitet die dortige Pflegeleitung oder Verwaltung das Notwendige in die Wege, um den Tod durch einen Arzt feststellen zu lassen.

Sollten evtl. Vorsorgeregelungen für den Fall des Todes getroffen worden sein, setzen Sie das Heim oder die Klinik davon in Kenntnis.

Sie oder die betreffende Einrichtung können dann nach der Ausstellung

der Todesbescheinigung durch den Arzt den Bestatter benachrichtigen.

 

Die Auswahl für ein Bestattungsunternehmen

ist alleine Ihre Entscheidung.

Weder Verwaltung, Pflegekräfte oder die Seelsorge dürfen Empfehlungen für bestimmte Bestatter aussprechen.

 

Bei einem Sterbefall auf öffentlichem Gelände (öffentliche Straßen oder Plätze)

 

kümmern sich die zuständigen Behörden (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst) um den Verstorbenen und dessen Abholung und benachrichtigen die Angehörigen. Danach können den Bestatter

Ihrer Wahl verständigen.